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Laufende steuerliche Betreuung in Deutschland
Der richtige Standort kann entscheidend sein.
Deutschland bietet für bestimmte Investitions- und Ansiedlungsvorhaben attraktive öffentliche Fördermöglichkeiten. Dallman unterstützt internationale Unternehmen dabei, geeignete Standorte und Förderprogramme zu identifizieren, Kontakte zu relevanten Institutionen herzustellen und den Förderprozess zu begleiten.
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Häufige Fragen — Internationales Steuerrecht
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte – welche Form ist steuerlich sinnvoll?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Maßgeblich sind insbesondere die geplante operative Tätigkeit, Geschäftsleitung, Beschäftigte, Geschäftsräume, Finanzierung, Haftung, Gewinnverwendung und der Umfang der deutschen Berichtspflichten. Die realistischen Alternativen sollten vor Abschluss von Verträgen und vor Beginn der operativen Tätigkeit verglichen werden.
Wann kann eine Betriebsstätte in Deutschland entstehen?
Nach § 12 AO kann bereits eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, eine Betriebsstätte begründen. Zusätzlich ist das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Entscheidend sind die tatsächlichen Tätigkeiten und Strukturen, nicht allein die vertragliche Bezeichnung.
Rechtlicher Rahmen
- § 12 AO – Betriebsstätte (öffnet in neuem Tab)
- Jeweils anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Übersicht des BMF (öffnet in neuem Tab)
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Kann sich die Geschäftsleitung in Deutschland befinden, obwohl die Gesellschaft im Ausland registriert ist?
Ja. Nach § 10 AO kommt es auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung an. Wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden, kann deshalb steuerlich wichtiger sein als der formale Sitz der Gesellschaft.
Rechtlicher Rahmen
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen automatisch eine Doppelbesteuerung?
Nein. Es muss geprüft werden, welches Abkommen anwendbar ist, wie Einkünfte zugeordnet werden, ob eine Betriebsstätte besteht und welche Quellensteuer-, Entlastungs- und Nachweispflichten gelten.
Rechtlicher Rahmen
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Benötigt ein Unternehmen für jedes beteiligte Land einen lokalen Berater?
Lokale steuerliche und rechtliche Fragen sollten durch entsprechend qualifizierte Berater des jeweiligen Landes beurteilt werden. Dallman übernimmt die deutsche steuerliche Einordnung und kann die Ergebnisse der beteiligten Spezialisten koordinieren.
Ich ziehe mit meiner Familie ins Ausland und führe von dort meine deutsche GmbH – was muss ich beachten?
Die Finanzverwaltung prüft, wo sich der Ort der Geschäftsleitung der GmbH befindet (§ 10 AO). Wird die laufende Geschäftsführung vom Ausland aus wahrgenommen, kann dort eine Betriebsstätte entstehen. In ausgeprägten Fällen verlagert sich der gesamte Ort der Geschäftsleitung ins Ausland: Der neue Wohnsitzstaat kann dann den Gewinn der GmbH besteuern, und soweit Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sein Besteuerungsrecht verliert, droht eine Entstrickungsbesteuerung (§ 12 Abs. 1 KStG). Da Deutschland in der Praxis meist weiter besteuert, entsteht ein Doppelbesteuerungsrisiko, wenn die ausländische Behörde den Sachverhalt später aufgreift – auch wenn die deutschen Bescheide bereits bestandskräftig sind. Zusätzlich ist für Sie persönlich die Wegzugsbesteuerung zu prüfen: Wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann nach § 6 AStG den Wertzuwachs der Anteile versteuern müssen, ohne sie zu verkaufen. Um Risiken zu begrenzen, sollte die Geschäftsführung sorgfältig organisiert werden – etwa durch regelmäßige Aufenthalte in Deutschland und wesentliche Leitungsentscheidungen vor Ort – und entsprechend dokumentiert werden. Beide Fragen sollten vor dem Umzug geklärt werden.
Rechtlicher Rahmen
- § 10 AO – Geschäftsleitung (öffnet in neuem Tab)
- § 12 AO – Betriebsstätte (öffnet in neuem Tab)
- § 6 AStG – Wegzugsbesteuerung (öffnet in neuem Tab)
- § 12 KStG – Entstrickung (öffnet in neuem Tab)
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Was sind Verrechnungspreise, und warum sind sie für internationale Konzernstrukturen so wichtig?
Wenn Gesellschaften desselben Konzerns – etwa eine deutsche Muttergesellschaft und eine ausländische Tochtergesellschaft – untereinander Leistungen erbringen, Waren liefern oder Lizenzen übertragen, müssen sie dafür einen Preis vereinbaren. Diese intern vereinbarten Preise werden als Verrechnungspreise bezeichnet. Die deutschen und ausländischen Finanzbehörden verlangen, dass diese Preise dem entsprechen, was unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten – dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG). Sind Verrechnungspreise zu niedrig oder zu hoch angesetzt, werden Gewinne zwischen Ländern verschoben. Beispiel: Erbringt eine deutsche Muttergesellschaft Managementleistungen an ihre polnische Tochtergesellschaft zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis, verbleiben Gewinne faktisch in Polen – wo sie möglicherweise zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Die deutsche Finanzbehörde wird den Verrechnungspreis in solchen Fällen nach oben korrigieren und in Deutschland eine Nachversteuerung vornehmen. Für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen verlangt das deutsche Recht eine Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO, GAufzV); für kleinere Unternehmen gelten Erleichterungen. Seit 2025 ist die Dokumentation – einschließlich einer Transaktionsmatrix – innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Fehlt sie oder ist sie im Wesentlichen unverwertbar, kann die Finanzbehörde die Einkünfte schätzen (§ 162 Abs. 3 AO) und einen Zuschlag von 5 bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, mindestens 5.000 €, festsetzen (§ 162 Abs. 4 AO). Verrechnungspreise sind eines der häufigsten und folgenschwersten Themen bei deutschen Betriebsprüfungen international tätiger Unternehmensgruppen.
Rechtlicher Rahmen
- § 1 AStG – Fremdvergleichsgrundsatz (öffnet in neuem Tab)
- § 90 Abs. 3 AO – Aufzeichnungspflichten (öffnet in neuem Tab)
- § 162 AO – Schätzung, Zuschläge (öffnet in neuem Tab)
- GAufzV – Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (öffnet in neuem Tab)
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Mein Unternehmen verkauft nur an einen einzigen ausländischen Abnehmer – gelten dann auch Verrechnungspreisregeln?
Verrechnungspreisregeln gelten nicht nur bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit (Beteiligung von mindestens 25 %, gemeinsame Gesellschafter). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG kann eine nahestehende Person auch ohne Beteiligung vorliegen – wenn eine Seite auf die andere einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes Interesse an deren Einkünften hat. Ein einziger Abnehmer allein begründet das noch nicht. Die Finanzverwaltung prüft solche Abhängigkeiten aber erfahrungsgemäß kritisch, insbesondere wenn der ausländische Partner die wesentlichen Bedingungen faktisch vorgibt. Typisch ist das Kommissionsgeschäft: Eine deutsche Gesellschaft tritt als Kommissionär für einen ausländischen Auftraggeber auf, erhält eine Provision und trägt die Kosten ihrer Tätigkeit. Aus Verrechnungspreissicht darf ein Kommissionär, der kein wesentliches Risiko übernimmt und keine bedeutenden Wirtschaftsgüter hält, keinen Verlust erleiden – er muss mindestens seine Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnmarge erzielen. Die sachgerechte Methode ist in solchen Fällen in der Regel nicht der Preisvergleich (Preisvergleichsmethode), sondern die Kostenaufschlagsmethode (Cost-plus-Methode): Die vollen Kosten des Kommissionärs werden erstattet, zuzüglich eines Aufschlags, der die ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken widerspiegelt. Praktische Konsequenz: Erzielt der deutsche Kommissionär dauerhaft zu geringe Margen oder sogar Verluste, wird die Finanzbehörde die Fremdüblichkeit der Vereinbarung in Frage stellen und den steuerpflichtigen Gewinn nach oben korrigieren. Es empfiehlt sich daher, den Kommissionsvertrag von vornherein so zu gestalten, dass der deutschen Gesellschaft vertraglich eine Kostenerstattung-plus-Regelung zusteht: Reicht die tatsächlich erzielte Provision nicht aus, um die Kosten zuzüglich der erforderlichen Marge zu decken, übernimmt der ausländische Auftraggeber den Differenzbetrag. Eine solche Klausel sollte bereits im Vertrag verankert sein – nicht erst nachträglich eingebaut werden, wenn die Prüfung bereits läuft. Die Angemessenheit der Marge sollte zudem jährlich überprüft werden.
Rechtlicher Rahmen
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Was passiert steuerlich, wenn ich eine Funktion meines deutschen Unternehmens ins Ausland verlagere?
Wenn ein deutsches Unternehmen eine betriebliche Funktion auf eine ausländische Gesellschaft verlagert – zum Beispiel indem ein inländisches Callcenter geschlossen und ein kostengünstigeres im Ausland eröffnet wird – kann dies eine Funktionsverlagerung im Sinne von § 1 Abs. 3b AStG darstellen. In diesem Fall kann die deutsche Finanzbehörde die Funktion zusammen mit allen zugehörigen Wirtschaftsgütern, Verträgen, Risiken und Mitarbeitern als fiktiv von der deutschen an die ausländische Gesellschaft verkauft behandeln. Maßstab ist dabei nicht der Buchwert einzelner Wirtschaftsgüter, sondern der zu erwartende künftige Gewinnbeitrag der gesamten Funktion – das sogenannte Transferpaket. Dieser fingierte Verkauf unterliegt der deutschen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, obwohl tatsächlich kein Zahlungsfluss stattfindet. Praktisches Beispiel: Ein deutsches Unternehmen schließt sein inländisches Callcenter und verlagert diese Tätigkeiten auf eine neu gegründete tschechische Tochtergesellschaft, bei der die Personalkosten deutlich niedriger sind. Wurde diese Umstrukturierung nicht angemessen steuerlich geplant, dokumentiert und zu fremdvergleichskonformen Bedingungen gestaltet, kann die deutsche Finanzbehörde einen steuerpflichtigen Gewinn auf die Übertragung der Callcenter-Funktion feststellen – unter Umständen in Millionenhöhe. Je frühzeitiger und gründlicher eine solche Umstrukturierung steuerlich geplant wird, desto wirkungsvoller lässt sich die resultierende Belastung steuern. Eine angemessene Verrechnungspreisdokumentation und die fremdvergleichskonforme Bepreisung des Transferpakets sind dabei unerlässlich.
Rechtlicher Rahmen
Welche Vorschriften tatsächlich anwendbar sind, hängt vom konkreten Sachverhalt, den beteiligten Staaten und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab.
Die Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Direkt für Unternehmen
Wir begleiten internationale Unternehmen, Unternehmensgruppen und Investoren direkt — von der ersten Strukturierungsfrage bis zur laufenden deutschen steuerlichen Betreuung.
Als deutscher Steuerpartner
Dallman kann einem bestehenden internationalen Beraterteam als definierter deutscher Steuerpartner beitreten. Die bestehende Mandatsbeziehung verbleibt beim empfehlenden Berater, der deutsche Umfang wird klar vereinbart. Irina Dallman bleibt die verantwortliche deutsche steuerliche Ansprechpartnerin.

